Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Geltung

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle mit dem Verkäufer geschlossenen Verträge für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen,
wie beispielsweise Beratungsleistungen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Die AGB’s werden bei Vertragsabschlüssen mit einem Kaufmann auch dann Vertragsbestandteil, wenn sie nicht mit dem Angebot zugegangen sind oder
dem Kaufmann sie aber aus einer früheren Geschäftsverbindung kennt oder kennen musste.
3. Abweichende, abwehrende und widersprechende Bedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, gelten für Vertragsabschlüsse mit dem
Verkäufer nicht. Sie gelten auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

II. Angebote, Kaufvertragsschluss, Bestätigungsschreiben

1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, d. h. es handelt sich lediglich um Aufforderungen
zur Abgabe von Angeboten.
2. Der Verkäufer nimmt Aufträge an, indem er sie schriftlich bestätigt oder unverzüglich bzw. termingerecht ausführt.
3. Enthalten zwei sich kreuzende Bestätigungsschreiben des Verkäufers und des Käufers abweichende Bestimmungen, so gilt ausschließlich das
Bestätigungsschreiben des Verkäufers – Auftragsbestätigung oder
Rechnung-.
4. Werden dem Verkäufer nach Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen
Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer
berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und
im Weigerungsfalle vom Vertrag zurück zutreten, wobei die Rechnung für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

III. Datenspeicherung

Der Käufer stimmt der Speicherung und Verwaltung seiner personenbezogenen Daten durch den Verkäufer zu.

IV. Lieferung, Gefahrübergan

1. Die vereinbarte Lieferung erfolgt durch den Verkäufer bis an die Grundstücksgrenze, vorausgesetzt die Zufahrt ist befahrbar. Der Verkäufer macht je nach
Vereinbarung gegenüber dem Käufer für jede Lieferung und jeden Anlieferungsversuch Transportkosten geltend. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang
zulässig.
2. Liefertermine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zur Geltendmachung seiner Rechte erst
dann, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 14 Tage betragene Nachfrist gesetzt hat. Der Verkäufer hat Lieferverzögerungen nicht zu
vertreten, wenn sie ursächlich mit dem Ausfall des Transportfahrzeuges, mit Unfallgeschehen, Verkehrsstörungen oder verspäteten Grenzabfertigungen in
Zusammenhang stehen. Der Verkäufer wird von seiner Lieferpflicht vorübergehend oder dauernd befreit, wenn unvorhersehbare, unabwendbare,
außergewöhnliche Hindernisse bei Lieferanten des Verkäufers und/oder deren Unterlieferanten eintreten. Der Verkäufer unterrichtet den Käufer unverzüglich
über den Eintritt derartiger Ereignisse.
3. Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungshilfen. Für das Verschulden seiner
Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen
seine Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.
4. Der Käufer gerät in Annahmeverzug, wenn er die vereinbarte Anlieferung dadurch vereitelt, dass er nicht die Voraussetzungen für ein gefahrfreies und
verkehrs-störungsfreies Abladen der Kaufsache am Erfüllungsort ermöglicht. Der Käufer ersetzt dem Verkäufer Mehraufwendungen, wie beispielsweise die
Transportkosten für weitere Anlieferungen der Kaufsache auch dann, wenn zwischen Verkäufer und Käufer eine unentgeltliche Lieferung der Kaufsache
vereinbart war.
5. Die Gefahr der Kaufsache geht vom Verkäufer auf den Käufer mit Übergabe derselben am Erfüllungsort über.

V. Zahlung

1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag bei Inempfangnahme der Kaufsache sofort in bar und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
2. Bei Auftragsbestätigungen und Rechnungen ist durch den Käufer eine Anzahlung von 50 % in Höhe des Rechnungsbetrages sofort fällig. Bei Bestellwaren
wird eine Anzahlung von 50 % auf den Rechnungsendpreis fällig sowie bei Ware die für den Kunden gelagert wird, ist eine Anzahlung von 50 % des
Rechnungsendpreises sofort fällig.
3. Der Käufer gerät ohne Mahnung 14 Kalendertage nach Rechnungslegung in Zahlungsverzug. Der Käufer ersetzt im Falle des Zahlungsverzuges dem
Verkäufer den entstanden Verzugsschaden. Der Verzugsschaden umfasst Verzugszinsen und Kosten die durch die Beauftragung eines Inkassobüros oder
eines Rechtsanwalts dem Verkäufer entstehen. Der Verzugszins beträgt mindestens 5 % gegenüber einem Unternehmer 8 % über dem Basiszins der
Europäischen Zentralbank. Dem Käufer steht das Recht zu, dem Verkäufer einen geringen Schaden nachzuweisen § 353 HGB bleibt unberührt.
4. Der Käufer darf wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen seine Zahlung nur in angemessenem Umfang zurückbehalten. Über die Höhe des
zurückbehaltenden Betrages entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelkammer benannter Sachverständiger. Die Kosten des
Sachverständigen teilen sich Verkäufer und Käufer zu gleichen Teilen, soweit der Käufer tatsächlich ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Verkäufer
hat, ansonsten trägt der Käufer die Kosten.
5. Das Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, wenn er die Mängel oder sonstige Beanstandungen bei Vertragsabschluss kannte oder grob
fahrlässig nicht kannte, es sei denn der Verkäufer hat den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen.
6. Der Käufer kann gegenüber dem Verkäufer nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftigen festgestellten Forderungen aufrechnen.

VI. Mängelrügen

1. Der Käufer muss offensichtliche Mängel an der Kaufsache unverzüglich, mindestens innerhalb von 14 Kalendertagen, rügen. Die Rügefrist beginnt mir
Inempfangnahme der Kaufsache durch den Käufer.
2. Die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377, 378 HGB bleiben von vorstehender Regelungen unberührt und gelten für offensichtliche und verdeckte
Mängel auch dann, wenn diese sich bei der oder nach der Verarbeitung ergeben.
3. Der Käufer, der einen Mangel an der Kaufsache feststellt, darf nicht über die Kaufsache verfügen, d. H. weiterverkaufen, verarbeiten usw.

VII. Gewährleistung und Haftung

1. Der Verkäufer behält sich nach seiner Wahl im Rahmen der Nacherfüllung gegenüber dem Käufer das Recht der Nachbesserung oder Lieferung einer
Ersatzsache vor.
2. Der Verkäufer leistet gegenüber dem Käufer, der Unternehmer ist, für die Mangelfreiheit der Kaufsache Gewähr für den Zeitraum von 1 Jahr ab Lieferung.
Der Verkäufer leistet für die Lieferung von Bausstoffen Gewähr für die Zeit von 5 Jahren, sofern der Käufer den Baustoff in der üblichen und vorgesehenen
Weise für ein Bauwerk verwendet hat und ein Mangel bei der beim Verkäufer erworbenen Baustoffe zu einem Mangel des Bauwerks führt. Ansonsten gilt
eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren; gegenüber einem Unternehmer gilt eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr. Die Frist beginnt mit Inempfangnahme der
Kaufsache durch den Käufer.
3. Schadensersatzansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, eine Haftung ist
zwingend und damit nicht abdingbar. Der Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.
Der Verkäufer haftet dem Käufer im Falle des Schadenersatzes nur in Höhe des Warenwertes der Kaufsache. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein-und Ausbaukosten, die durch Verlegung fehlerhaften Material entstehen, sind generell von der Haftung durch den Verkäufer ausgeschlossen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Kaufsache bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).
2. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Abdeckung aller Verbindlichkeiten der laufenden Geschäftverbindung
zwischen Verkäufer und dem sich daraus ergebenden Gesamtsaldo vor (Kontokorrentvorbehalt)

IX. Gerichtsstand

Der Erfüllungsort und der Gerichtsstand für alle Lieferungen und Zahlungen ist Berlin. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, dem Käufer an dessen Sitz zu verklagen.

X. Rechtswirksamkeit

1. Sollten eine Bedingung dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder nicht durchgeführt werden können, so wird dadurch die Gültigkeit der
übrigen Bedingungen nicht berührt.
2. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzreglung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klauseln am nächsten kommt.

Berlin, Februar 2019